Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 121 Begründung der Berufung
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/121#abs-1 (1) Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils ist beim Truppendienstgericht anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/121#abs-2 (2) Die §§ 117 und 120 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 121 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 04.09.2026 – 2 WDB 8.26Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Wehrdisziplinarverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 13.10.2025 – 2 WDB 8.25Wehrdisziplinarverfahren: Erfolglose Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 28.08.2025 – 2 WD 28.25Unzulässige Berufung mangels fristgerechter Begründung
- BVerwG, 19.03.2025 – 2 WD 18/24Reichsbürgertypische und muslimfeindliche Äußerungen; Milderung wegen überlanger VerfahrensdauerZitiert von 5
- BVerwG, 03.06.2026 – 2 WD 43.25Disziplinarmaßnahme bei Straßenverkehrsdelikt mit fahrlässigen Körperverletzungen
- BVerwG, 06.11.2025 – 2 WD 32.24Dienstgradherabsetzung wegen sexueller Belästigung, körperlicher Misshandlung und entwürdigender Behandlung Untergebener sowie Sachbeschädigungen zum Nachteil des Dienstherrn und eines VorgesetztenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.06.2025 – 2 WD 18.25Unzulässige Berufung zu Protokoll der Geschäftsstelle des TruppendienstgerichtsZitiert von 1
- BVerwG, 06.03.2025 – 2 WD 15/24Höchstmaßnahme bei einer durch Täuschung erschlichenen Abwesenheit von sieben MonatenZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.